Gegen 06.00 Uhr ging bei der Polizei Hauzenberg eine Meldung ein, dass auf der Kreisstraße von Germannsdorf Richtung Sieglmühle zwei Jugendliche zu Fuß unterwegs seien.
Auf der Fahrt zum Einsatzort entdeckten die eingesetzten Beamten auf Höhe Wehrberg einen VW Golf, der von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Telefonmasten geprallt war.
Das Fahrzeug war verlassen. Vom Fahrzeug führten im frischen Schnee die Spuren von zwei Personen in Richtung Sieglmühle weg.
Ein anschließende Überprüfung bei der Halteradresse ergab zunächst keine Hinweise auf einen Fahrer. Als die Beamten Richtung Unfallstelle zurückfuhren, fiel ihnen ein Traktor auf, der ebenfalls in Richtung Unfallstelle unterwegs war. Der Traktor wurde teilweise auf der linken Fahrbahnseite gefahren. Da den beiden im Traktor befindlichen Personen offensichtlich auffiel, dass Polizei folgte, fuhren sie an der Unfallstelle vorbei.
Auf Anhaltezeichen reagierten sie nicht, sondern fuhren unbeirrt weiter. Auf Höhe Mahd bogen sich unvermindert Richtung Fürhaupt ab und versuchten anschließend mit dem Traktor über eine Wiese zu flüchten. Sie fuhren sich aber im Schnee fest und konnten vorläufig festgenommen werden.
Es stellte sich heraus, dass die beiden Jugendlichen bei einem der beiden zu Hause die Nacht durchgezecht hatten. In den frühen Morgenstunden schnappte sich dann der heimische Jugendliche den Fahrzeugschlüssel für den VW Golf der Oma, um noch gemeinsam nach Hauzenberg zu fahren. In Wehrberg kamen sie auf schneeglatter Fahrbahn von der Straße ab und prallten gegen den Telfonmasten. Um das Auto zu bergen, gingen sie zu Fuß zur Wohnung des anderen und holten dort den elterlichen Traktor. Damit fuhr dieser dann Richtung Unfallstelle, während der Golffahrer jetzt Beifahrer war.
Beide waren bei der Anhaltung erheblich alkoholisiert und keiner von ihnen hatte einen Führerschein.
Während auf den Traktorfahrer eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr zukommt, erwartet den Golf-Fahrer eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Störung von Telekommunikationsanlagen und auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Beifahrer im Golf bei dem Unfall leicht verletzt wurde.
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