Von den rund 550 betroffenen Betrieben haben bis zum 01.06.2009 etwa 25 % noch keinen Antrag bei den zuständigen Landratsämtern und kreisfreien Städte gestellt. Diese Betriebe sollten unbedingt bis Ende Juni über die jeweiligen Veterinärämter ihre Anträge stellen, damit die Regierung diese bis zum Jahreswechsel bearbeiten kann. Wer seine Zulassung nicht zügig beantragt, muss zum 31. Dezember 2009 seinen Betrieb schließen oder die zulassungspflichtige Tätigkeit einstellen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Das neue EU-Hygienerecht zeichnet sich durch flexibel formulierte Hygiene-anforderungen aus. Individuelle Lösungen können daher sowohl für handwerklich strukturierte Lebensmittelbetriebe, wie Metzgereien und Direktvermarkter, als auch für Großbetriebe gefunden werden. Die Zurückhaltung der zulassungspflichtigen Betriebe wird möglicherweise durch die Befürchtung begründet, dass ein übermäßiger Dokumentationsaufwand und hohe bauliche Investitionen erforderlich sind. Bei der Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage wird jedoch schnell klar, dass weder bei der Dokumentation, den sogenannten Eigenkontrollen, noch bei den baulichen Anforderungen grundlegend neue Regelungen eingeführt wurden. Bislang ordnungsgemäß geführte Betriebe müssen also das Verfahren der EU-Zulassung nicht fürchten. Die Behörden werden gemeinsam mit den Antragstellern individuelle sach- und fachgerecht Lösungen finden.
Ein Merkblatt und Formblätter für die Antragstellung gibt es im Internet unter der Adresse www.regierung.oberpfalz.bayern.de . – Quelle: Regierung der Oberpfalz
- 5.06.09 - Artikel empfehlen ...

