Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine von einem evangelischen Pfarrer aus dem Rheinland erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Rechtsakte betreffen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.
Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 –
- Quelle: Bundesverfassungsgericht
- 8.01.09 - Artikel empfehlen ...

