Zu den Medienberichten, wonach das Amtsgericht in 2004 einem Wiedereinsatz des damals vorbestraften Priesters Peter K. nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass er nicht mit Kindern und Jugendlichen zusammen komme und er unter Aufsicht zu stellen sei, nimmt die Diözese Stellung.
"1. Am 20.02.2004, also ein halbes Jahr nach Ende der Bewährungszeit
von Peter K. und ein halbes Jahr vor dem Einsatz des Priesters als Pfarradministrator,
fragte der Jusitiar der Diözese, Hans Schuierer, telefonisch bei der Richterin
des Amtsgerichts Viechtach, die in 2000 den Strafbefehl ausgestellt hatte, nach,
ob juristische Einschränkungen bezüglich des Wiedereinsatzes von Peter
K. vorlägen. Die damalige Telefonnotiz des Justitiars lautet:
"Fr. [Name der Richterin]
RiAG [Tel. nr.] Viechtach
Tel. am 20.2.04
Frau Richterin [Name d. Richterin] hat aufgrund der Gutachtenlage und des Umstands,
dass kein ´Kontaktverbot´ ausgesprochen wurde, keine Bedenken, Herrn
Kramer in der Seelsorge einzusetzen.
Beobachtung durch den Dekan und evt. Kontakt mit Dr. [Name d. Therapeuten] sollten
noch erfolgen.
Schuierer"
2. Am 11.09.2007 traf ein Brief des Direktors des Amtsgerichts Viechtach
im Bischöflichen Ordinariat ein, worin mitgeteilt wurde, dass die Richterin
damals telefonisch keine Bedenken gegen einen pastoralen Wiedereinsatz von Peter
K. gehabt habe, wenn dieser nicht mit Kindern und Jugendlichen zusammenkomme
und unter Aufsicht sei.
Inhaltlich steht nun die damalige Telefonnotiz des Jusitiars gegen die jetzige
Aussage der Richterin dreieinhalb Jahre danach. Das Bistum betont nochmals,
dass das es im Falle auch nur geringster Zweifel nach erfolgreichem Abschluss
der vierjährigen Psychotherapie einen neuerlichen Einsatz in der allgemeinen
Seelsorge ausgeschlossen hätte.
3. Das Bistum legt wert auf die Feststellung, dass die Justizbehörden – ebenso wie das Bistum – von einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie ausgegangen sind. Anderenfalls wäre sicher nicht die Strafe am 20.08.03 erlassen worden. Aus ebendiesem Grunde wurde auch die Bewährungszeit gegen Peter K. nicht verlängert und von der Auferlegung weiterer Auflagen abgesehen.
4. Im Schreiben vom 03.08.2003 an den damaligen Personalreferenten Domdekan
Franz Hirsch stellt der langjährige Psychotherapeut von Peter K. fest:
"Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht in Regensburg sind nach Verbüßung
seiner Bewährungsstrafe keine weiteren Auflagen vorgesehen." Der Chefarzt
und dessen klinische Abteilung wurden 1999 unmittelbar nach dem Vorfall in Viechtach
vom damaligen Personalreferenten für die stationäre Therapie von Peter
K. bestimmt. Die ambulante Fortführung mit diesem Psychotherapeuten wurde
bei der Verurteilung im Jahre 2000 vom Amtsgericht Viechtach als Bewährungsauflage
festgelegt: "Dem Verurteilten wird gem. §56b Strafgesetzbuch auferlegt,
die ambulante nervenärztliche Behandlung durch Dr. [Name und Adresse des
Therapeuten] fortzusetzen und in dreimonatigen Abständen, beginnend ab
01.07.2000 Bestätigungen des Dr. [Name des Therapeuten] über die Fortdauer
der therapeutischen Maßnahmen vorzulegen."
Darüber hinaus legte der Therapeut regelmäßig dem Amtsgericht
inhaltliche Beurteilungen über den Fortschritt der Therapie vor.
5. Die Diözese hält an ihrer Bereitschaft fest, mit der Staatsanwaltschaft
offen zusammen zu arbeiten, und vertraut auf die Kompetenz der verschiedenen
juristischen Organe."
- 30.09.07 - Artikel empfehlen ...

